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Der Arbeitskreis Universitäre Erwachsenenbildung
e.V. (AUE Hochschule und Weiterbildung) hat sich auf der Mitgliederversammlung
am 19. September 2003 in Dresden umbenannt und sich eine neue Satzung
gegeben. Die neue Satzung finden Sie hier im
PDF-Format zum Ausdrucken und im Folgenden als HTML-Dokument.
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Satzung |
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§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
Deutsche Gesellschaft für
wissenschaftliche Weiterbildung
und Fernstudium (DGWF) e. V.
- Sitz der Gesellschaft ist Hannover.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Zweck und Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung, Entwicklung,
Koordinierung und Repräsentation der von den Hochschulen und
hochschulnahen Einrichtungen getragenen wissenschaftlichen Weiterbildung
und des Fernstudiums in Deutschland und international.
- Dazu gehört die Förderung der Forschung und Lehre sowie des
wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und
des Fernstudiums.
- Die Gesellschaft erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch Tagungen,
Kongresse, Weiterbildungsveranstaltungen, Veröffentlichungen,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Information, Beratung und
Kooperation.
§ 3 Finanzierung
Die zur Erfüllung von § 2 erforderlichen
Mittel werden aufgebracht aus
-
Beiträgen der Mitglieder
-
Drittmitteln
-
Erträgnissen des Vereinsvermögens
-
Einnahmen im Zusammenhang mit der
Durchführung von Maßnahmen nach § 2
-
Spenden
-
Aufnahme
von Darlehen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die Tätigkeit der Gesellschaft ist überparteilich und
überkonfessionell, sie dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Davon ausgenommen sind Fälle gem. § 10 Nr. 6 Satz 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Gesellschaft können sein
-
Hochschulen und ihre Einrichtungen sowie
hochschulnahe Einrichtungen
-
in der
Hochschulweiterbildung und auf dem Gebiet des Fernstudiums tätige
Angehörige einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung
-
Institutionen
und Personen, die sich in Zusammenarbeit mit den Hochschulen um die
Förderung der Hochschulweiterbildung und des Fernstudiums bemühen.
- Die
Bereitschaft, die Mitgliedschaft zu erwerben, wird schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt.
-
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
- Der
Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er
ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
- Ein
Ausschluss kann erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen.
Dies ist z. B. der Fall, wenn Mitgliedsbeiträge nicht mehr gezahlt worden
sind oder die Tätigkeit von Mitgliedern dem Zweck des Vereins wiederholt
entgegenwirkt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Widerspruchs
gegen den Vorstandsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
- Eine
Rückzahlung geleisteter oder ein Erlass geschuldeter Mitgliedsbeiträge
findet weder beim Austritt noch beim Ausschluss eines Mitglieds statt.
§ 7
Ehrenmitgliedschaft
- Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um die
Gesellschaft und ihre Aufgaben erworben haben, kann die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Über
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
- Ehrenmitglieder der Gesellschaft zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Ansonsten
bestimmen sich Rechte und Pflichten nach Maßgabe der übrigen Mitglieder
der Gesellschaft. Soweit einem Mitglied der Gesellschaft zugleich auch die
Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied lediglich ein
einziges Stimmrecht bei Entscheidungen zu.
- Die
Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich besondere
Verdienste um die Gesellschaft und ihre Aufgaben erworben haben, mit
Ehrenämtern ausgezeichnet werden. Das Nähere wird auf Antrag des Vorstands
durch gesonderte Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt.
§ 8
Beiträge
Von den Mitgliedern wird
ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Schluss des
Geschäftsjahres statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Wahl des Vorstandes gem. § 10
(4)
-
Bestätigung der Sprecherinnen
und Sprecher der Arbeitsgemeinschaften gem. § 11 als Vorstandsmitglieder
-
Wahl von zwei
Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern pro Geschäftsjahr
-
Entgegennahme des
Jahresberichts
-
Entgegennahme des
Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts
-
Entlastung des Vorstands
-
Änderungen der Satzung
-
Beschlussfassung über die
Höhe des Mitgliedsbeitrags
-
Beschlussfassung über den
Ausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsfall
-
Bestätigung der
Vorstandsbeschlüsse zur Bildung oder Aufhebung von Arbeitsgemeinschaften
gem. § 11
-
Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft und von Ehrenämtern gem. § 7
-
Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich
schriftlich ein. Die Einladungen müssen wenigstens einen Monat vor dem Termin unter Angabe
der Tagesordnung erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung vorliegen. Über die Behandlung
von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die
Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie
kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf
einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder des
Vereins dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.
- Beschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist von
der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der
Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertretern, vier Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie den
Sprecherinnen bzw. Sprechern der Arbeitsgemeinschaften.
- Der
Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und koordiniert ihre
Aktivitäten.
- Die
oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der
Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft zwischen
den Vorstandssitzungen.
- Die
oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die
Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden
einzeln gewählt.
- Die
Gesellschaft wird durch den Geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Zwei Mitglieder das Geschäftsführenden
Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie können eine Tätigkeitsentschädigung erhalten, deren Höhe die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreiten soll. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren.
- Die
Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 11
Arbeitsgemeinschaften
- Für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf speziellen Gebieten schafft die
Gesellschaft aus dem Kreise ihrer Mitglieder Arbeitsgemeinschaften.
- Die
Arbeitsgemeinschaften werden durch Vorstandsbeschluss gebildet und
aufgehoben. Die Bildung und die Aufhebung bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
- Die
Arbeitsgemeinschaften werden durch eine Sprecherin oder einen Sprecher
bzw. mehrere Sprecherinnen oder Sprecher (Rat der Sprecherinnen und
Sprecher) gegenüber dem Vorstand vertreten. Die Sprecherin oder der
Sprecher bzw. die oder der Vorsitzende des Rates der Sprecherinnen und
Sprecher führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft.
- Die
Arbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung, in der mindestens
das spezielle Aufgabengebiet, die Mitgliedschaft, die
Mitgliederversammlungen sowie die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers
bzw. die Zusammensetzung und die Wahl des Rates der Sprecherinnen und
Sprecher geregelt sind. Die Geschäftsordnung wird durch Vorstandsbeschluss
erlassen, geändert und außer Kraft gesetzt.
- Nach
Maßgabe der Geschäftsordnung vertritt die Sprecherin oder der Sprecher
bzw. der Rat der Sprecherinnen und Sprecher die Angelegenheiten der
Arbeitsgemeinschaft auch nach außen. Rechtliche oder finanzielle
Verpflichtungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Mit der
Beschlussfassung durch den Vorstand in Angelegenheit nach Satz 1 gilt die
Bevollmächtigung für Ausführungsgeschäfte grundsätzlich als erteilt.
§ 12 Beirat
- Der
Beirat berät den Vorstand.
- Der
Beirat besteht aus wenigstens fünf Personen. Er wird vom Vorstand berufen.
Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt mindestens zwei Jahre.
- Die
Mitglieder des Beirats sollen in der Regel Vertreterinnen oder Vertreter
der für die wissenschaftliche Weiterbildung oder das Fernstudium
bedeutsamen gesellschaftlichen Organisationen oder Angehörige anderer
überregionaler Erwachsenenbildungs- oder Förderungseinrichtungen sein und
durch diese bestätigt werden.
- Der
Vorstand beruft den Beirat nach Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der
Beiratsmitglieder, wenigstens aber auf Antrag von zwei Mitgliedern unter
Mitteilung der Tagesordnung ein.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 14
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
- Beschlüsse der Organe der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, soweit es nicht in der Satzung anders
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Wahlen
erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, eine geheime Wahl wird
beantragt.
- Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft
erklärt haben, das Amt anzunehmen.
§ 15
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens einen Monat vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich im Wortlaut mitgeteilt
werden.
§ 16
Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Das
nach durchgeführter Auflösung vorhandene Vermögen darf nur zu
steuerbegünstigten Zwecken gem. § 2 verwendet werden. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer
Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes. Die Bindung der Mittel der
Gesellschaft gilt auch für den Fall einer Änderung, Aufhebung oder bei
Wegfall von Aufgabe und Zweck.
- Die
Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
des Vereins keinerlei Zuwendung erhalten.
Gegeben auf
der Gründungsversammlung am 3.10.1970 in Hannover.
Unter der
Nummer 3934 eingetragen in das Vereinsregister am 20.7.1971 beim
Amtsgericht Hannover.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 17.9.2010 in Regensburg.
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